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   FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12   

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FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12 (https://dejure.org/2013,57868)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.09.2013 - 11 K 1355/12 (https://dejure.org/2013,57868)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. September 2013 - 11 K 1355/12 (https://dejure.org/2013,57868)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfassung eines bei der Veräußerung mehrerer Grundstücke erzielten Gewinns als gewerbliche Einkünfte

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 2 EStG 1997, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 174 Abs 4 S 1 AO
    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag - Änderung des Einkommensteuerbescheids aufgrund einer auf einem Irrtum beruhenden fehlerhaften zeitlichen Erfassung des Veräußerungsgewinns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf Korrektur nach § 174 Abs. 4 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf - Korrektur nach § 174 Abs. 4 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    Die typischen gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken unterscheiden sich von der privaten Vermögensverwaltung durch die beim Erwerb oder zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Veräußerungsabsicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 1., C. III. 2. und C. III. 4. der Gründe).

    aa) Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung hat der BFH für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels mit Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 2. der Gründe).

    Sie dient der Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen und ist ein gewichtiges Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Veräußerungsabsicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe; BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291, unter 2. a der Gründe).

    bb) Danach liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab der Anschaffung veräußert werden (u. a. BFH-Urteil in BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II. 3. b aa der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 2. der Gründe).

    Entsprechendes gilt bei der Bebauung von Grundstücken (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 3. und C. III. 5. der Gründe).

    Diese müssen jedoch derartig gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe).

    cc) Verkauft der Steuerpflichtige dagegen weniger als vier Objekte, so kann nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 niedergelegten Grundsätzen ein gewerblicher Grundstückshandel nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden (BFH-Urteil vom 27. September 2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221, unter II. 3. a bb der Gründe).

    Gleiches gilt, wenn der Veräußerer Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswerts - wie etwa die Bebauung - zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3. b der Gründe).

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    dd) Selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen (u. a. BFH-Urteile vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II. 3. d aa der Gründe; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B. II. 1. a der Gründe; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II. 2. c cc der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II. 3. d aa der Gründe; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II. 2. c cc der Gründe).

    Die dem Grundsatz nach an das bürgerliche Recht anknüpfende Bestimmung des "Objekts" wird allerdings durch wirtschaftliche Gesichtspunkte unter Beachtung der Verkehrsanschauung geprägt (BFH-Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II. 4. a der Gründe).

  • BFH, 30.09.2010 - IV R 44/08

    Gewerblicher Grundstückshandel - Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    Auf den schriftlichen richterlichen Hinweis vom 10. September 2013 (FG-ABl. 69 f.), wonach es angesichts der am Tag des Verkaufs des 836/1.000stel ME-Anteils herbeigeführten weiteren Aufteilung dieses Anteils in vier ME-Anteile zweifelhaft erscheine, ob hinsichtlich des Objekts ... Platz xx in Y unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BStBl II 2011, 645) lediglich von einem einzigen Zählobjekt auszugehen sei, lässt der Kläger ausführen, dass und inwiefern sich der vom BFH entschiedene Fall von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt unterscheide.

    Zur Beantwortung der Frage, ob der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken eine gewerbliche Tätigkeit darstellt oder aber Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung ist, geht der erkennende Senat von der Rechtsprechung des BFH aus, wie sie in dem Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BFHE 233, 28, BStBl II 2011, 645; dort unter II. 1. bis II. 2. d der Gründe) zusammengefasst ist, weshalb die dort gemachten Rechtsausführungen nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:.

    Denn die Veräußerung ist durch Umstände gekennzeichnet, die ebenso wie in dem vom BFH durch Urteil vom 30. September 2010 IV R 44/08 (BStBl II 2011, 645) entschiedenen Fall dazu zwingen, bei der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze von einem rein bürgerlich-rechtlichen Verständnis des Objektbegriffs zu Gunsten einer mehr an wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsanschauung orientierten Betrachtung abzuweichen.

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    Da die beiden Grundstücke im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger in Heften unterschiedlicher Bände des Grundbuchs von X verzeichnet waren (das Flurstück xxxx in Band xx Heft x, das Flurstück xxxx in Band x Heft xx; nach der Umstellung auf ein Loseblattgrundbuch waren ab dem 8. November 1996 beide Flurstücke auf dem gleichen Blatt x, aber unter unterschiedlichen Nrn. des Bestandsverzeichnisses verzeichnet; vgl. dazu Bl. 246 R der Bp-Akte Grundstückshandel), waren die beiden Flurstücke seinerzeit sachenrechtlich selbständige Grundstücke und führte deren Verkauf zu zwei Zählobjekten im Sinne der Drei-Objekt-Grenze (zu den Voraussetzungen der Behandlung eines Immobilienobjekts als selbständiges Zählobjekt vgl. das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, dort unter II. 2. b aa bis cc der Gründe).

    Ungeachtet dessen, dass sie sich auf nur ein Objekt im sachenrechtlichen Sinne bezogen hat (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtssituation vgl. das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, dort unter II. 2. b aa der Gründe), handelt es sich um die Veräußerung von mehreren (insgesamt vier) Objekten.

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    Zum anderen sagt der konkrete Anlass und Beweggrund für den Verkauf eines Grundstücks (die die Bedrohung durch einen Nachbarn) im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und er insofern bereits beim Erwerb des Grundstück eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte (vgl. auch die BFH-Urteile vom 27. September 2012 III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, unter II. 1. b aa der Gründe, unter II. 3. der Gründe, und vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541 m. w. N.).

    Der erkennende Senat sieht in einer derart langfristig angelegten Finanzierung, deren vorzeitige Beendigung dem Darlehensnehmer regelmäßig nur bei Inkaufnahme erheblicher finanzieller Belastungen (Vorfälligkeitsentschädigung) möglich ist, einen objektiven Umstand, der die auf eine von vornherein bestehende Veräußerungsabsicht hindeutende indizielle Bedeutung des Verkaufs dieses Erbbaurechts nach nur 5 Jahren widerlegt (vgl. hierzu auch das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II. 3. der Gründe).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    dd) Selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen (u. a. BFH-Urteile vom 3. August 2004 X R 40/03, BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II. 3. d aa der Gründe; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B. II. 1. a der Gründe; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II. 2. c cc der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II. 3. d aa der Gründe; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II. 2. c cc der Gründe).

  • BFH, 21.08.2007 - I R 74/06

    Auflösung einer im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Pensionsrückstellung wegen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat (vgl. das BFH-Urteil vom 2. Mai 2001, VIII R 44/00, BFHE 195, 14, BStBl II 2001, 562, dort unter II. 1. der Gründe mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie das weitere Urteil vom 21. August 2007 I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277, dort unter II. 1. a der Gründe).

    Anders als § 173 AO setzt demnach § 174 Abs. 4 AO die volle Kenntnis der Finanzbehörde über den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses des unrichtigen Steuerbescheides voraus (vgl. das BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277; dort unter II. 1. a der Gründe mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 44/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    Unerheblich ist, ob der für die rechtsirrige Beurteilung ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen gelegen hat (vgl. das BFH-Urteil vom 2. Mai 2001, VIII R 44/00, BFHE 195, 14, BStBl II 2001, 562, dort unter II. 1. der Gründe mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie das weitere Urteil vom 21. August 2007 I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277, dort unter II. 1. a der Gründe).

    Bestimmter Sachverhalt im Sinne des § 174 Abs. 4 AO (zum Begriff allgemein vgl. etwa das BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 44/00, BFHE 195, 14; BStBl II 2001, 562, unter II. 1. der Gründe, und ferner aus jüngerer Zeit das Urteil vom 14. November 2012 I R 53/11, BFH/NV 2013, 690) war hier die Veräußerung zweier Grundstücke aus dem Betriebsvermögen des Klägers und die damit in Zusammenhang stehenden Umstände.

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird bei Grundstücksverkäufen die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten - z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung - entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II. 3. b aa der Gründe, m. w. N.).

    bb) Danach liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren ab der Anschaffung veräußert werden (u. a. BFH-Urteil in BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II. 3. b aa der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 2. der Gründe).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12
    Gleiches gilt, wenn der Veräußerer Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswerts - wie etwa die Bebauung - zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5. der Gründe; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3. b der Gründe).
  • BFH, 20.10.2011 - IV R 35/08

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück

  • BFH, 04.06.2003 - X R 49/01

    Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

  • BFH, 27.09.2012 - III R 19/11

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen zur Vermeidung einer

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

  • BFH, 14.11.2012 - I R 53/11

    Anwendungsbereich und Wirkung einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO - Keine

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 08.09.2004 - XI R 47/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Erwerb eines bereits zu 1/2 ererbten Grundstücks

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01

    Zu den Voraussetzungen der Annahme gewerblichen Grundstückshandels i.S. des § 15

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

  • BFH, 28.07.2005 - X B 21/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - werterhöhende Maßnahme

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1356/12

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG nach vorheriger

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1356/12

    Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG nach vorheriger

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Vorbringen unter II. 4. a) aa) der vom Kläger und seiner Ehefrau im Parallelverfahren 11 K 1355/12 eingereichten Klagebegründung verwiesen.

    Wegen aller weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Juni 2012 und 13. September 2013 sowie die im Parallelverfahren 11 K 1355/12 vorgelegte Klagebegründung vom 15. Mai 2012 einschließlich der jeweils zur Glaubhaftmachung vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Unterlagen verwiesen.

    Der Inhalt sämtlicher vorgenannter Akten sowie der Akten des Parallelverfahrens 11 K 1355/12 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Zur Begründung dieser Erkenntnisse nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des zwischen den Beteiligten in der Parallelsache 11 K 1355/12 ergangenen Urteils vom heutigen Tage Bezug.

  • BFH, 21.07.2016 - X R 56/14

    Ausnahme vom strengen sachenrechtlichen Objektbegriff beim gewerblichen

    Die Revisionen des Klägers gegen die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 17. September 2013  11 K 1355/12 und 11 K 1356/12 werden als unbegründet zurückgewiesen.
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